
Dies cedens (Dies cedit, lat.), in der Rechtssprache, namentlich im Erbrecht, die Bezeichnung des Zeitpunktes, mit welchem ein Recht erworben wird oder überhaupt zur Existenz gelangt, im Gegensatz zu dem Zeitpunkt (dies veniens oder dies venit), mit welchem jenes Recht geltend gemacht werden kann. Z. B. ein Erblasser vermacht seine Habe dem A., ve...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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